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Anerkennung von Studienleistungen beim Hochschulwechsel

Die meisten glauben, die neue Hochschule entscheide nach Gutdünken, was von ihrem bisherigen Studium zählt. Das stimmt nicht. Es gibt einen Maßstab, er steht im Gesetz, und er ist günstiger, als die meisten annehmen.

Der Maßstab ist nicht Gleichwertigkeit, sondern „kein wesentlicher Unterschied“

Für Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sagt § 63a Absatz 1 des Hochschulgesetzes es wörtlich: Prüfungsleistungen von anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Und dann folgt der Halbsatz, den kaum jemand kennt:

„… eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.“§ 63a Abs. 1 HG NRW

Deine Module müssen also nicht dasselbe sein. Sie müssen nicht gleich heißen, nicht denselben Umfang haben und nicht denselben Aufbau. Die Frage ist allein, ob das, was du kannst, wesentlich von dem abweicht, was das Zielmodul vermitteln soll. Derselbe Absatz gilt übrigens auch für einen Wechsel innerhalb derselben Hochschule in einen anderen Studiengang.

Begründen muss die Hochschule, nicht du

Absatz 2 desselben Paragrafen verteilt die Rollen, und zwar in zwei Sätzen, die zusammengehören. Der erste: Du musst die Informationen liefern — die Unterlagen über die Leistung, die anerkannt werden soll. Der zweite: Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Verfahren durchführt, also bei der Hochschule.

Du musst also nicht beweisen, dass dein Modul passt. Du musst es vorlegen — und sie muss den Nachweis führen, dass ein wesentlicher Unterschied besteht. Der Leitfaden der Hochschulrektorenkonferenz hält dazu fest, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds gerichtlich voll überprüfbar ist: Anders als bei Prüfungsentscheidungen steht der Hochschule hier kein Beurteilungsspielraum zu. Gegen eine ablehnende Entscheidung gibt es ein Widerspruchsrecht, auf das in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen ist.

Unterschiedliche ECTS sind für sich genommen kein Ablehnungsgrund

Wenn dein Modul 5 Punkte hatte und das Zielmodul 8 hat, ist das kein automatisches Nein. Verglichen werden Lernergebnisse, nicht Zahlen. Die Hochschulrektorenkonferenz formuliert es so: Wird Anerkennung konsequent kompetenzorientiert vorgenommen, kann es keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs einzelner Leistungen oder Zeiten geben.

Was ein Unterschied sein muss, um „wesentlich“ zu sein, definiert der HRK-Leitfaden im Zusammenhang der Lissabon-Konvention: Unterschiede, die so signifikant sind, dass sie den Erfolg des Antragstellers bei der Fortsetzung des Studiums gefährden würden. Bezugspunkt sind die Erfordernisse des Weiterstudiums und die Qualifikationsziele des Studiengangs — nicht der Vergleich zweier Modultitel.

Welches Gesetz gilt, hängt vom Bundesland der Ziel-Hochschule ab

Anerkennung ist Landesrecht. Der zitierte Wortlaut mit der ausdrücklich ausgeschlossenen Gleichwertigkeitsprüfung ist der von Nordrhein-Westfalen, und die allermeisten Hochschulen in unserem Katalog liegen dort. Nicht jedes Bundesland formuliert es allerdings so klar. Der HRK-Leitfaden beschreibt die Lage nüchtern: Eine Reihe von Landeshochschulgesetzen spricht davon, dass die anzuerkennenden Leistungen gleichwertig sein müssen, während es nach der Lissabon-Konvention bereits ausreicht, dass kein wesentlicher Unterschied besteht. Welche Fassung für dich gilt, entscheidet das Land deiner Ziel-Hochschule — die Übersicht der HRK unten führt die Unterschiede auf.

Woher der Maßstab kommt

Aus der Lissabon-Anerkennungskonvention, die Deutschland 1997 unterzeichnet und 2007 per Zustimmungsgesetz in deutsches Recht übernommen hat. Sie wurde für Leistungen aus dem Ausland geschrieben; ihr Maßstab hat das ältere Kriterium der Gleichwertigkeit abgelöst und ist in die Hochschulgesetze der Länder gewandert — so auch in den oben zitierten § 63a. Der Grundgedanke: Anerkennung ist der Regelfall, die Ablehnung der begründungsbedürftige Ausnahmefall.

Was du für den Antrag brauchst

  • 1. Einen Nachweis über deine bestandenen Leistungen, üblicherweise das Transcript of Records oder die Notenübersicht.
  • 2. Die Modulbeschreibungen aus dem Modulhandbuch deiner bisherigen Hochschule — daraus ergeben sich die Lernergebnisse, auf die es ankommt.
  • 3. Den Antrag beim Prüfungsausschuss der Ziel-Hochschule. Formulare und deine eigenen Fristen stehen in ihrer Prüfungsordnung — an vielen Hochschulen läuft die Frist kurz nach der Einschreibung ab. Umgekehrt gilt: Über deinen Antrag ist innerhalb einer Frist zu entscheiden, die die Hochschule im Voraus festgelegt hat und die angemessen sein muss (§ 63a Abs. 3 HG NRW).

Genau diese beiden Dokumente sind auch das, was unser Rechner vergleicht: deine bestandenen Module gegen die Modulhandbücher der Ziel-Hochschulen.

Diese Seite gibt Rechtsvorschriften wieder und ist keine Rechtsberatung. Über deinen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss deiner Ziel-Hochschule.

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Oder sieh nach, welche Hochschulen im Katalog liegen: nach Fach oder nach Hochschule.

Quellen